Landgericht Berlin lässt Encrochat-Daten nicht zu

  • Das hat zwar nur am Rande mit Bitcoin zu tun, aber es sind viele Verfahren betroffen, in denen große Mengen BTC eingezogen wurden: Zum ersten Mal hat ein Gericht die Verwendung von Daten aus dem Hack des Kryptodienstes Encrochat verboten. Das war im Juli 2021.


    Die Anklage der Staatsanwaltschaft stütze sich im Wesentlichen nur auf die über Encrochat geführte Kommunikation des Angeschuldigten, so die Richter. Die Tatvorwürfe in dem Fall seien jedoch allein mit den geheimen Chats nicht zu belegen. Die Daten unterlägen einem generellen Verwertungsverbot, entschied das Landgericht. Die Verwendung der Chats des Beschuldigten sei in dem Verfahren vorerst nicht zulässig. »Die Kammer hat sich nicht nur mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, sondern auch den Mut bewiesen, trotz des enormen Druckes von staatlicher Seite die rechtlich richtige Entscheidung zu treffen«, sagte der in dem Verfahren mandatierte Rechtsanwalt André Miegel.


    Die Entscheidung des Landgerichts kommt überraschend. Mehrere Oberlandesgerichte im Bundesgebiet haben in ähnlichen Verfahren in den vergangenen Monaten die Verwertung der Encrochat-Daten ausdrücklich erlaubt.


    In Ermittlerkreisen sorgt die Berliner Entscheidung für Fassungslosigkeit. Sie könnte weitreichende Folgen für eine Vielzahl weiterer Verfahren in Deutschland gegen mutmaßliche Mitglieder der organisierten Kriminalität haben, die auf dem Datenschatz aus Frankreich beruhen. »Sollte diese Entscheidung des Landgerichts Bestand haben und zukünftig als Vorbild in anderen Verfahren gelten, können wir den Laden auch gleich dichtmachen«, sagt ein Kriminalbeamter.


    Von Anfang April bis Ende Juni 2020 fingen die Spezialisten in Frankreich die Kommunikation von 32.477 Encrochat-Kunden in 121 Ländern ab und leiteten sie an einen Behördenserver aus. Millionen überwachter Chatnachrichten landeten über Europol auch beim Bundeskriminalamt, das die Daten seither auswertet.


    Nach Ansicht des Landgerichts Berlin hielten sich die deutschen Fahnder im Fall Encrochat beim Datenaustausch mit Frankreich allerdings nicht an die nötigen rechtlichen Vorgaben.


    Das Ausforschen auf deutschem Staatsgebiet sei unter »Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften« und ohne den »erforderlichen konkreten Tatverdacht« durchgeführt worden, so der Beschluss. Auch wenn der Encrochat-Dienst besonders attraktiv für Kriminelle gewesen sei: Allein der Besitz eines Kyptohandys lasse noch keinen Schluss auf strafbares Verhalten zu. Einen Anlass zur Überwachung habe es also nicht gegeben. In der Begründung liefern die Richter ein Beispiel: Trage eine Person eine Brechstange mit sich, reiche das auch noch nicht für eine Durchsuchung wegen eines möglichen Einbruchs.


    Tatsächlich gab es vor dem Hack der geheimen Chats meist keine Verdachtsmomente gegen die Teilnehmer, die waren vor der staatlichen Attacke noch gar nicht bekannt. Das Gericht attestiert den Ermittlern daher grobes Foulspiel. Deutsche Encrochat-Nutzer quasi auf gut Glück von Frankreich ausforschen zu lassen, um dann mit diesen Daten gegen die vorher unverdächtigen Kunden zu ermitteln – das sei nicht rechtens, so das Gericht.

    Für das Landgericht ist noch ein weiterer Punkt zentral. Wenn ein ausländischer Staat, in diesem Fall Frankreich, eine Person auf deutschem Boden überwachen wolle, müsse er die deutschen Behörden vorher darüber unterrichten, so die Richter. Dies sei aber wohl nicht geschehen, die Franzosen hätten einfach alles abgesaugt: eine Massenüberwachung. Damit sei gegen die europäische Rechtshilfevorschriften (Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen) als auch gegen deutsche Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation verstoßen worden.


    Zudem hätten die deutschen Behörden prüfen müssen, ob die Überwachung in einem ähnlichen Fall auf deutschem Staatsgebiet genehmigt worden wäre. Davon sei nicht auszugehen: Es habe vor der Maßnahme keinen Tatverdacht gegeben, so das Gericht. »Das Landgericht Berlin hat sich rechtsstaatlich mit dem Für und Wider einer Verwertbarkeit auseinandergesetzt. Es darf in einem Rechtsstaat keine Verbrechensbekämpfung um jeden Preis und unter Missachtung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien geben«, sagt der Frankfurter Strafverteidiger Oliver Wallasch, der die Clan-Mitglieder vertritt. Er hatte den Bochumer Kriminologen Tobias Singelnstein mit einem juristischen Gutachten zur Verwendbarkeit der Encrochat-Daten beauftragt, das nun mutmaßlich in die Entscheidung des Gerichts einfloss.


    Die Staatsanwaltschaft hat dann jedoch Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt. Das Kammergericht, die nächste Instanz, hat im September 2021 dann geurteilt:


    Die durch fran­zö­si­sche Er­mitt­lungs­be­hör­den ab­ge­fan­ge­nen Daten aus Chats mit­tels des Kryp­to-Mes­sen­ger­diens­tes En­cro­Chat dür­fen als Be­weis­mit­tel in einem deut­schen Straf­ver­fah­ren ver­wer­tet wer­den.


    Das KG hat diesen nun aufgehoben und das Verfahren vor einer anderen Strafkammer des LG eröffnet. Aus Sicht des Strafsenats handelt es sich bei den Daten um sogenannte "Zufallsfunde". Die Verwendung von solchen Zufallsfunden sei nach den einschlägigen deutschen Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation (§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO) zulässig. Es gelte zudem aufgrund des in Europa geltenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die nach französischem Recht gewonnenen Erkenntnisse im deutschen Strafverfahren verwendet werden dürften.


    Spannend finde ich an der Entscheidung des KG, dass an eine andere Kammer des LG Berlin zurück verwiesen wurde. Man fragt sich, ob dort besonders Clan-freundliche Richter sitzen oder sogar jemand von den Clans geschmiert wurde? Offenbar hatte das KG kein Vertrauen in di Richter des LG, dass diese das Verfahren ordentlich weiter führen.


    Insgesamt muss man bei Verwertungsverboten sicherlich eine Güterabwägung vornehmen. Zum Beispiel darf ein Datenschutzverstoß nicht dazu führen, dass ich die daraus gewonnenen Information nicht in einem Strafverfahren verwerten darf. Verboten bleibt die Datenerhebung dennoch. So hatte jüngst der BGH im Falle von Dashcams geurteilt: https://rsw.beck.de/aktuell/da…s-vor-gericht-begrenzt-zu

    Er hatte das Be­weis­in­ter­es­se des Ge­schä­dig­ten höher bewertet, als das Per­sön­lich­keits­recht des Un­fall­geg­ners. So würde man wohl auch bei Encrochats urteilen müssen.



    Mir scheint, das die Richter des LG diese Abwägung der betroffenen Rechtgütergar nicht vorgenommen haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!