Steuerlicher Wohnsitz in ein anderes Land verlegen um Besteuerung zu umgehen?!

  • Hallo Zusammen,

    sicherlich für viele eine wünschenswerte Vorstellung, dass man jährlich eine Höhe von Kryptogewinnen erzielt, die steuerlich so relevant ist, dass man sich nach günstigeren Lösungen umsehen muss, will oder kann.


    Abgesehen von der moralischen Betrachtung, ob und wie viel Steuern man auf seine Kryptogewinne im Heimatland entrichten will, würde ich gerne hier mal für den hypothetischen Fall Eure Meinung bzw. am besten sogar Erfahrungen zur Versteuerung von BTC und anderen Alts im Ausland erfahren.

    Soweit ich das ganze verstanden habe, muss man generell zwischen Mining, Trading, Hodl und Staking unterscheiden. Und die verschiedenen Länder haben hier verschiedene Regelungen.


    Habt ihr irgendwelche guten Übersichten? Interessant wäre es auch wie schnell das Ganze in den einzelnen Ländern geht? Gibt es günstige Agenturen, die das ganze für einen regeln?


    Was ich bisher gefunden habe, ist das hier:


    https://geldhelden.org/zahle-nie-wieder-krypto-steuern/


    Weiß jemand ob man im laufenden Jahr seinen Wohnsitz verlegen kann? Oder geht dies zwingend nur zum 01.01. eines Jahres?


    Cheers!

  • Ja, konkret wäre gut.


    Solche Übersicht kenne ich nicht, zudem kommt es immer auf das Zusammenspiel zwischen Herkunftsstaat und Zielstaat an.


    Grundsätzlich gilt das Welteinkommensprinzip in der westlichen Welt, das heißt, alles Einkommen ist (vorbehaltlich etwaiger Quellensteuern in den Ländern der Steuerquelle) dort zu versteuern, wo der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Deutschland regelt dies für den Wohnsitz (§ 8 AO) oder den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO). In Deutschland gilt darüber hinaus die 183-Tage-Regelung, wobei dies auch nur im Grundsatz gilt und die Berechnung oft kompliziert ist.


    Den Wohnsitz kann man durch Anmeldung selbst gut steuern, so dass hier weniger Fallen drohen. Gefährlichen wird in solchen Steuermodellen daher häufiger der "gewöhnliche Aufenthalt". Daran scheiterte 2002 auch Boris Becker, dem vorgeworfen wurde, sich trotz Wohnsitz in Monaco tatsächlich zwei Jahre auf dem ausgebauten Dachboden in der Wohnung seiner Schwester in München aufgehalten zu haben. Dummerweise konnte das Finanzamt ihm den Aufenthalt nachweisen und so wurden zwei Jahre Haft auf Bewährung und eine Geldstrafe von 500.000 € fällig: https://www.faz.net/aktuell/ge…ge-haftstrafe-169298.html


    Becker war weniger als ein halbes Jahr pro Jahr in München. Er hatte weder eine eigene Wohnung noch bezog er sein Elternhaus (was für kurze Zeit kein Problem darstellen würde). Boris Becker machte einen anderen Fehler, mit dem ihm München als Lebensmittelpunkt zugerechnet wurde: Boris Becker hatte nämlich einen Schlüssel zur Mietwohnung, die auf dem Namen seiner Schwester lief. Im Prozess gab er letztlich zu über 2 Jahre hinweg in einer „spartanisch eingerichteten“, aber doch recht großen 203 qm Wohnung in München-Bogenhausen gelebt zu haben. Obwohl nicht auf seinen Namen, hatte er mittels eines Schlüssels Zutrittsgewalt und konnte gehen wann und wie er wollte. Das qualifizierte ihn als steuerpflichtig in Deutschland.


    Die allgemeine Definition für gewöhnlichen ist im Gesetz definiert:

    Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland, wenn ein Steuerpflichtiger sich zusammenhängend mehr als sechs Monate in Deutschland befindet. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Aufenthalte, die ausschließlich Besuchs- und Erholungszwecken dienen und nicht länger als ein Jahr andauern, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht mit einbezogen.


    Beispiel: Arbeitnehmer A ist für seinen deutschen Arbeitgeber mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in den Niederlanden tätig. Seine Wochenenden verbringt er bei seiner Familie in Deutschland. Dazu fährt er an jedem Samstagmorgen von den Niederlanden nach Deutschland und an jedem Sonntagabend zurück in die Niederlande.


    Ergebnis: Auch die Samstage und Sonntage sind als volle Anwesenheitstage in den Niederlanden im Sinne der 183-Tage-Klausel zu berücksichtigen, weil sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise dort aufgehalten hat.


    Dann kann es einen besonderen Bezugszeitraum für die 183-Tage-Regelung geben, nämlich das Kalenderjahr oder

    das abweichende Steuerjahr (zum Beispiel Großbritannien, 6. April eines Jahres bis 5. April des Folgejahres) oder

    einen beliebigen Zeitraum von zwölf Monaten (zum Beispiel Luxemburg und Norwegen).


    Man sieht also, es kommt sehr auf die Einzelfälle an.


    Am besten schildert der Fragesteller mal ein konkretes Beispiel, wo er gemeldet ist, wo er sich hinmelden will, wie lange er sich dort aufhalten will und was er sonst noch plant.

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