Kauf von Bitcoin auch bei gestohlenen Bitcoin wirklich nicht rückabwickelbar?

  • Wenn man ein gestohlenes Auto gegen Geldzahlung erworben hat und irgendwann der Eigentümer ankommt und sein Auto fordert, muss man dieses in Deutschland herausgeben, ohne dass man dem Herausgabeverlangen das bezahlte Geld entgegenhalten kann. Am Ende hat man weder Geld noch Auto, weil ein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen nicht möglich ist, 935 BGB.


    Helfe würde es, wenn Bitcoin Geld iSd. § 935 S. 2 BGB darstellen würde, wonach der gutgläubige Erwerb von Eigentum an Geld selbst dann möglich wäre, wenn diese abhanden gekommen ist, also z.B. gestohlen wurde.


    Das gilt für Bitcoin jedoch nicht. Bei Geld wurde die Regelung extra geschaffen, um eine Rechtssicherheit zu gewährleisten.


    Die Charakterisierung des Bitcoin als E-Geld scheitert daran, dass § 1a Abs. 3 ZAG ausdrücklich eine Forderung gegen einen Emittenten voraussetzt, woran es bei Kryptowährungen gerade fehlt.


    Letztlich sind Bitcoin aber auch keine Sachen iSv. § 90 BGB, da die Währungseinheiten trotz Speicherung der Transaktionshistorie und der privaten Schlüssel zur Wallet auf einem Datenträger keine Körperlichkeit aufweisen.


    Problem also: Wie rechtssicher ist die Zahlungsabwicklung in Bitcoin? Ist irgendjemandem schon mal passiert, dass er rechtlich verpflichtet wurde, erhaltene Bitcoin zurück zu zahlen?

  • Der gutgläubige Erwerb scheitert ja nicht unbedingt, weil Bitcoin abhandengekommen sein könnten, sondern weil eine Einordnung von Kryptowährungen als Sache im Sinne des § 90 BGB wohl ausscheidet.


    Dies mangels fehlender Körperlichkeit, weil Kryptowährungen ausschließlich elektronischer Code sind und nur rein virtuell bestehen.


    Daraus folgt, dass an Kryptowährungen kein Sacheigentum nach § 903 ff. BGB gebildet werden kann. Ebenso ist es nicht möglich, das Eigentum an einer Kryptowährung mittels Einigung und Übereignung gemäß § 929 BGB zu übertragen. Damit scheidet dummerweise auch ein gutgläubiger Erwerb von Kryptowährungen aus, denn der wird immer an den Besitz einer Sache geknüpft als Gutglaubensschein.

  • Ob bitcoins gestohlen wurden ist im Allgemeinen nicht mit ja oder nein zu beantworten sondern lediglich prozentual.

    Ich habe 2 Eltern, 4 Grosseltern und 10 Generationen davor bis zu 1024 Vorfahren. Angenommen 10 davon waren kriminell, dann waren ca. 1% meiner Vorfahren kriminell.


    So aehnlich bei Bitcoin, das Guthaben einer zur Zahlung verwendeten Bitcoinadresse entstammt dem Guthaben anderer Bitcoinadressen, zumeist hat diese Adresse auch viele 'Vorfahren', ein Teil davon wurde fuer kriminelle Aktivitaeten verwendet. Wenn ich heute also 1 Bitcoin erwerbe, dann stammt ein kleiner Prozentsatz davon aus krimineller Hand.

    Das gleiche ist auch im Portemonnaie mit dem Bargeld, nur ist es dort schwerer festzustellen in den meisten Faellen, da die Bargeldbewegungen normalerweise nicht aufgezeichnet werden.


    Wie man einen 1% kriminellen bitcoin juristisch bewertet das weiss ich nicht, ich wollte diesen technischen Aspekt nur in die interessante Diskussion einbringen.

  • Seb, Du hast völlig Recht, gestohlen ist ja auch ein unscharfer Begriff. In 242 StGB steht ja "wegnahme".


    Wegnahme bezeichnet im deutschen Strafrecht die Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an einer Sache durch Bruch.


    Das ist bei Bitcoin ja schon mal unmöglich, weil diese keine körperliche Sache sind. Es liegt also meist eher Betrug vor. Die Betrüger geben sich als Mitarbeiter eines Kryptobörsen-Kundendienstes aus und überreden die Opfer, mit Bitcoin-Transaktionen und wenig Einsatz zu schnellem Geld zu kommen. Sie bieten hierzu für die Kontoeröffnung und weiteren Transaktionen ihre Hilfe an – und erstellen gemeinsam mit den Betrugsopfern elektronische Geldbörsen. Mit Diebstahl hat das dann wenig zu tun.

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