Wenn man ein gestohlenes Auto gegen Geldzahlung erworben hat und irgendwann der Eigentümer ankommt und sein Auto fordert, muss man dieses in Deutschland herausgeben, ohne dass man dem Herausgabeverlangen das bezahlte Geld entgegenhalten kann. Am Ende hat man weder Geld noch Auto, weil ein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen nicht möglich ist, 935 BGB.
Helfe würde es, wenn Bitcoin Geld iSd. § 935 S. 2 BGB darstellen würde, wonach der gutgläubige Erwerb von Eigentum an Geld selbst dann möglich wäre, wenn diese abhanden gekommen ist, also z.B. gestohlen wurde.
Das gilt für Bitcoin jedoch nicht. Bei Geld wurde die Regelung extra geschaffen, um eine Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die Charakterisierung des Bitcoin als E-Geld scheitert daran, dass § 1a Abs. 3 ZAG ausdrücklich eine Forderung gegen einen Emittenten voraussetzt, woran es bei Kryptowährungen gerade fehlt.
Letztlich sind Bitcoin aber auch keine Sachen iSv. § 90 BGB, da die Währungseinheiten trotz Speicherung der Transaktionshistorie und der privaten Schlüssel zur Wallet auf einem Datenträger keine Körperlichkeit aufweisen.
Problem also: Wie rechtssicher ist die Zahlungsabwicklung in Bitcoin? Ist irgendjemandem schon mal passiert, dass er rechtlich verpflichtet wurde, erhaltene Bitcoin zurück zu zahlen?