Abmahnung von Rechtsanwalt Kilian Lenard Berlin erhaltenwegen Googel Fonts

  • Wir haben in unserem Haustiershop gerade diese Abmahnung erhalten, was ich extrem dreist finde (siehe angehängtes PDF).

    Ist dieser Anwalt echt?


    Das Ganze sieht ja schon schräg kopiert aus, zudem scheint der Mandant sich ja auf tausenden von Webseiten gleichzeitig aufgehalten zu haben. Einfach wegwerfen oder lieber zahlen?

  • Dazu lassen sich zwei Sachen sagen:


    1. Grundsätzlich hat er – ganz kleinlich betrachtet – Recht, dass die direkte Einbindung der Schriftart von Google Fonts so nicht zulässig ist. Ich rate also dazu, die Schriftart lokal von Eurem Server zu laden und niemals extern von Google.
    2. Sollte man zahlen? Nein!
      Ersten ist es eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen die geschätzt 10.000 versendet wurde, daher wird er zu 99,99% nicht klagen.
      Zweitens ist sein Schreiben nicht mal eine Abmahnung, da er keine Unterlassungserklärung fordert sondern nur Geld will.


    Der Rechsanwalt Kilian Lenard ist eine Schande für den Berufsstand und das ganze zeigt, wie sinnlos die ganze DSGVO ist.


    Spannend ist auch, dass es nun eine inhaltich ähnliche Abmahnung zu Google Fonts als Abmahnung RAAG Rechtsanwalt Kairis gibt.


    Ob Herr Kairis einfach nur Trittbrettfahrer ist oder ob man so dem Vorwurf der Massenabmahnung entgehen will, bleibt erstmal offen. Vermutlich hätte er auch gerne die schöne Kohle auf dem Konto.

  • Die DSGVO ist doch ohnehin nicht nur sinnlos sondern für den normalen Bürger sogar schädlich, weil Sie Täter schützt und nicht Opfer.


    Kleines Beispiel: Ich habe heute bei der Shop Apotheke (immerhin Börsennotiert) per Vorkasse diverse Sonneschutzmittel für 70 Euro bestellt. Angeblich willige ich dabei in eine Bonitätsprüfung ein, was ich bei Vorkasse einfach für einen Fehler gehahten habe.


    Danach bei MeineSchufa eingeloggt, und: Tatsächlich haben die meinen Score abgefragt!! Dreckige Shop-Apotheke!!!


    Aber interessiert das jemanden? Nein! Lieber werden die USA völlig sinnlos als datenschutzloses Drittland dargestellt, obwohl gerade die USA eines der wenigen Länder sind, wo das Rechtssystem noch halbwegs funktioniert (siehe FIFA Korruption).


    Der ganze Datenschutz und die komplette DSGVO ist nur noch Täterschutz und Bürgerqual. Mich kotzt das alles an.


    Da passt es schön, dass unseriöse Anwälte die DSGVO nun auch noch für ihre Massenabmahnungen nutzen und den Bürger nochmal abzocken.

  • Bin total bei dir. Für Bürger und Unternehmen nervig, für darauf spezialisierte Anwaltskanzleien eine Goldgrube. Frage mich nur, welcher Anwalt gerne Datenschutzrecht macht...

  • richtig so!!

    Gemeinsame Pressemeldung: Durchsuchungen nach Abmahnwelle wegen „Google Fonts“-Nutzung

    Pressemitteilung vom 21.12.2022

    In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte – einen 53‑jährigen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen 41‑jährigen Mandanten, dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wurden heute wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.

    Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf Ihren Homepages sog. „Google Fonts“ – ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die das Schriftbild einer Webseite bestimmen – eingesetzt haben, per Anwaltsschreiben abgemahnt zu haben. Zugleich wurde diesen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können. Dass die behaupteten Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht bestanden, soll den Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein. Entsprechend sollen sie auch gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichsbereitschaft zu wecken.

    Bei Google Fonts handelt es sich um ein Tool, das lizenzfrei von der Firma Google für Websitebetreiber zur Verfügung gestellt wird. Internetseiten, die dieses nutzen, übermitteln die Internet Protocol (IP)‑Adresse in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung von Besuchern der Website automatisch an die Firma Google in den USA. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die automatische Weitergabe der IP‑Adresse (als personenbezogenes Datum) durch den Betreiber einer Website einen datenschutzrechtlichen Eingriff darstelle, in den der Besucher der Seite nicht eingewilligt habe. In dieser Vorgehensweise dürfte also tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liegen und so auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehen, wenn ein unbedarfter Nutzer eine solche Website besucht.

    Die Beschuldigten aber sollen gerade nicht unbedarft gewesen sein: Mittels einer eigens dafür programmierten Software sollen sie zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen Sie Websitebesuche durch den beschuldigten 41‑jährigen automatisiert vorgenommen, diese letztlich also fingiert haben. Die dann protokollierten Websitebesuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gewesen sein, die durch die Annahme des „Vergleichsangebotes“ angeblich hätten abgewendet werden können.

    Die Beschuldigten sollen daher darüber getäuscht haben, dass eine Person die Websites besucht hat (und nicht tatsächlich eine Software). Mangels Person läge dann aber keine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts vor.

    Da sie diese Besuche außerdem bewusst vorgenommen haben sollen, um die IP‑Adressen‑Weitergabe in die USA auszulösen, hätten sie faktisch auch in die Übermittlung eingewilligt, so dass eben gerade kein datenschutzrechtlicher Verstoß mehr gegeben war, der eine Abmahnung hätte begründen können.

    In einigen Fällen soll zudem überhaupt keine Datenübermittlung in die USA erfolgt, ein darauf basierender Anspruch aber trotzdem geltend gemacht worden sein.

    420 Anzeigen von „Abgemahnten“, die letztlich nicht gezahlt haben, liegen der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen vor. Aus der Auswertung der Kontounterlagen der Beschuldigten ergibt sich indes, dass etwa weitere 2.000 Personen das „Vergleichsangebot“ aus Sorge vor einem Zivilverfahren und in der unzutreffenden Annahme, der behauptete Anspruch bestünde tatsächlich, angenommen und gezahlt haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!