Bitcoins verleihen, lohnt das?

  • Angeblich lässt sich ein passives Bitcoin-Einkommen generieren, indem man Bitcoins verleiht und dafür Erträge bekommt. Beispielsweise Bitfinex bietet die Option “Funding” an. Man stellt seine Bitcoins Margin-Tradern zur Verfügung und bekommt Zinsen dafür.


    Dann ist da noch Binance Lending: Auch dort kann man Zinsen auf Bitcoin erhalten. Margin-Trader zahlen Zinsen als Gegenleistung für die Kreditaufnahme meiner Coins. Das ganze geht wohl Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Dollar (BUSD), Tether (USDT).


    Hat jemand Erfahrungen damit, lohnt das?

  • Angeblich lässt sich ein passives Bitcoin-Einkommen generieren, indem man Bitcoins verleiht und dafür Erträge bekommt. Beispielsweise Bitfinex bietet die Option “Funding” an. Man stellt seine Bitcoins Margin-Tradern zur Verfügung und bekommt Zinsen dafür.


    Dann ist da noch Binance Lending: Auch dort kann man Zinsen auf Bitcoin erhalten. Margin-Trader zahlen Zinsen als Gegenleistung für die Kreditaufnahme meiner Coins. Das ganze geht wohl Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Dollar (BUSD), Tether (USDT).


    Hat jemand Erfahrungen damit, lohnt das?

    Erfahrungsberichte hierzu würden mich auch interessieren! Habe das Thema bisher aufgrund der Steuerproblematik vermieden...wenn ich richtig informiert bin, werden die Coins nach dem Lending/Funding erst nach 10 Jahren steuerfrei?!

  • Da es sich bei den durch Krypto-Lending erhaltenen Zinserträgen um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG handelt, gilt eine Freigrenze von 256 Euro.


    Beträge darüber werden mit dem perönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Außerdem wäre die spätere Veräußerung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der durch das Lending erlangten Kryptowährung mangels Anschaffungsvorgangs nicht steuerbar.


    In Deutschland ist die Besteuerung der durch das Krypto-Lending erhaltenen Zinsen jedoch nicht abschließend geklärt. Zum einem wird diskutiert, ob es sich dabei um Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, da es sich bei der Hingabe der Kryptowährung um ein klassisches, verzinsliches Darlehen handelt. Anderseits wird von Finanzämtern immer wieder angenommen, dass es sich bei den erzielten Zinserträgen durch Lending um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG handelt.


    Die erhaltene Kryptowährung in Form von Zinsen ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Es handele sich deshalb nicht um Kapitaleinkünfte, da die Hingabe der Kryptowährung gerade keine Hingabe von Kapital, sondern vielmehr eine Sachleistung darstelle. Begründet wird dies damit, dass sich eine Kapitalforderung auf eine Geldleistung beziehen muss, nicht aber auf eine Sachleistung, wie es bei Kryptowährungen der Fall ist.


    Kontrovers diskutiert wird auch, ob der Verleih einer Kryptowährung zu einer Verlängerung der Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG führt. Eine Verlängerung der Haltefrist tritt danach nur dann ein, wenn ein Wirtschaftsgut


    nach dem 31.12.08 angeschafft wurde,


    als Einkunftsquelle genutzt wird und


    damit Einkünfte erzielt werden.


    Unter Nutzung als Einkunftsquelle ist zu verstehen, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter eine eigenständige Erwerbsgrundlage bilden. Maßgeblich ist also die Frage, ob mit der Kryptowährung Einkünften erzielt werden.


    Beim Lending werden jedoch in der Regel keine Einkünfte aus dem Wirtschaftsgut (der Kryptowährung), sondern aus dem Verleihgeschäft erzielt (als Ertrag aus der Forderung). Weil in diesen Fällen kein Missbrauch vorliegt, kann es bei der Haltefrist von einem Jahr bleiben. Auch das Bayrische Landesamt für Steuern hat bestätigt, dass die erhaltenen Zinsen nicht Ausfluss des „anderen Wirtschaftsgutes Fremdwährungsguthaben“, sondern vielmehr Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderungen sind.

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