Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2023 erstmals und als erste deutsche Finanzverwaltung überhaupt ein sogenanntes Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform gestellt. Dadurch hat sie Daten zahlreicher Nutzer/innen erhalten, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handeln. Und es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch den Finanzverwaltungen anderer Bundesländer zur Verfügung stellt.
Ob Bitcoin, Etherum, Tether, Cardano oder irgendeine andere Kryptowährung: Die digitalen Coins gelten steuerrechtlich nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als Wirtschaftsgut. Somit unterliegen Gewinne aus dem Kauf und Verkauf der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr ist. Soll heißen: Dann sind die Gewinne aus dem Verkauf einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug lassen sich aber auch Verluste erklären. Diese werden dann gesondert festgestellt und können in späteren Jahren mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Die Gewinne müssen als Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden - allerdings waren die Finanzämter dabei bislang auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler/innen angewiesen. Mit den nun von der Krypto-Handelsplattform erhaltenen Daten können sie nachprüfen, ob Gewinne auch tatsächlich angegeben worden sind. Ist das nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen - im schlimmsten Fall kommt es zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
Wer Kryptowährungen kauft, diese länger als ein Jahr behält und erst dann veräußert, muss auf die Gewinne aus dem Verkauf keine Steuern zahlen. Soll heißen: In diesem Fall sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aber: Werden mit der Kryptowährung Zinsen erzielt, wird Abgeltungsteuer für diese Zinsen fällig.
Wer Bitcoins & Co. nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss diesen Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Immerhin gibt es dabei eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 600 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden. Denn es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Beispiel: Beträgt der Veräußerungsgewinn aus Kryptowährungen im Jahr 590 Euro, bleibt er steuerfrei. Liegt der Gewinn allerdings bei 620 Euro, müssen die kompletten 620 Euro versteuert werden - und nicht etwa nur der Teil über der Freigrenze von 600 Euro.
Hinweis: Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll nach Plänen der Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro steigen. Allerdings sind diese Pläne Teil des Wachstumschancengesetzes, und dieses hängt noch im Vermittlungsausschuss fest.