Bisher fehlte ja eine Stellungnahme aus dem Bundesfinanzministerium und höchstrichterliche Rechtsprechungen in diesem Bereich, da Bitcoin nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Schwierigkeiten für die steuerliche Einordnung ergeben sich auch aus der Tatsache, dass eine Vielzahl von Transaktionen denkbar sind (Halten, Mining, Staking, Lending) und nicht jede Tätigkeit zum gleichen steuerlichen Ergebnis führt.
Eine gewerbliche Tätigkeit (z.B. im Bereich des sogenannten Minings) oder eine private Vermögensverwaltung (z.B. der Erwerb und die Veräußerung von Kryptowährungen) vorliegt. Soweit lediglich eine private Vermögensverwaltung vorliegen sollte, kommt eine vollständige Steuerbefreiung bei Ablauf bestimmter Haltefristen in Betracht. Auch hinsichtlich der Haltefristen war immer fraglich, ob lediglich auf eine einjährige Haltefrist abzustellen ist oder ob sich diese unter Umständen auf zehn Jahre verlängert.
Nun gibt es dieses spannende Schreiben: